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Urkunden aus dem Eheregister


Eheurkunde Ausstellung

Das Standesamt stellt aus dem Eheregister Eheurkunden aus.

Wird die Eheurkunde bei einem anderen, als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt beantragt, so übermittelt das für die Führung des Registers zuständige Standesamt, die für den Ausdruck der Urkunde erforderlichen Daten. 

Eheurkunden können auch in Form eines mehrsprachigen Auszugs aus dem Eheregister ausgestellt werden.

Die Eheurkunde beweist die Eheschließung zweier Menschen und enthält:

die Vor- und Familiennamen zum Zeitpunkt der Eheschließung und zuvor,

Ort und Tag der Geburt des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin,

Ort und Tag der Eheschließung,

gegebenenfalls Auflösungsvermerke zur Eheschließung durch Scheidung oder Tod.

Zuständig: Standesamt, in dessen Bereich die Ehe geschlossen wurde.  Wurde die Ehe im Ausland geschlossen und in Deutschland nachbeurkundet, stellt das Standesamt der Nachbeurkundung die Eheurkunde aus.

Leistungsbeschreibung

Das Standesamt stellt Urkunden und beglaubigte Auszüge aus den Eheregistern aus.

Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen.

Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.

Die antragstellende Person beantragt die Ausstellung einer Personenstandsurkunde, oder beglaubigten Auszug aus dem Register.

Ebenfalls antragsberechtigt sind Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Vorfahren, Abkömmlinge oder eine andere Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.

Das Standesamt stellt nach Prüfung der Berechtigung die Urkunde oder den beglaubigten Auszug aus dem Register aus.

Standesamt, in dessen Bereich die Ehe geschlossen wurde.

Wurde die Ehe im Ausland geschlossen und in Deutschland nachbeurkundet, stellt das Standesamt der Nachbeurkundung die Eheurkunde aus.

Voraussetzung für die Ausstellung einer deutschen Eheurkunde ist die vorherige Nachbeurkundung der im Ausland geschlossenen Ehe in einem deutschen Eheregister.

Die antragstellende Person muss selbst die Person sein, auf die sich der Registereintrag bezieht.

Ebenfalls antragsberechtigt sind Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Vorfahren, Abkömmlinge oder eine andere Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.

  • Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument) zur Antragsberechtigung
  • Nachweis des rechtlichen Interesses

Abgabe: 15,00 EUR
Wird die Erteilung mehrerer Exemplare einer Personenstandsurkunde beantragt, so wird ab dem zweiten Exemplar eine auf die Hälfte verminderte Gebühr erhoben.

Die Frist für die Führung des Eheregisters durch das Standesamt von 80 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.

Einzelfallabhängig

Diverse (kommunalabhängig)

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport